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   BSG, 23.11.1994 - 13 RJ 71/93   

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BSG, 23.11.1994 - 13 RJ 71/93 (https://dejure.org/1994,35848)
BSG, Entscheidung vom 23.11.1994 - 13 RJ 71/93 (https://dejure.org/1994,35848)
BSG, Entscheidung vom 23. November 1994 - 13 RJ 71/93 (https://dejure.org/1994,35848)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (16)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 23.11.1994 - 13 RJ 19/93

    Konkrete Benennung von Verweisungstätigkeiten bei Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit,

    Auszug aus BSG, 23.11.1994 - 13 RJ 71/93
    Parallelentscheidung zu dem Beschluß des BSG vom 23.11.1994 - 13 RJ 19/93 - der vollständig dokumentiert ist.
  • BSG, 11.12.2019 - B 13 R 7/18 R

    Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit aus der gesetzlichen Rentenversicherung

    Soweit sich die Beklagte auf den Beschluss des Großen Senats vom 19.12.1996 ( GS 2/95 - BSGE 80, 24 = SozR 3-2600 § 44 Nr. 8) bezieht, lag diesem ein Fall zugrunde ( vgl Vorlagebeschluss vom 23.11.1994 - 13 RJ 71/93 - juris) , in dem zunächst die Berufsunfähigkeit der Klägerin geprüft worden war.
  • BSG, 14.09.1995 - 5 RJ 50/94

    Verweisbarkeit von Angelernten des unteren Bereichs und von Ungelernten

    Der erkennende Senat sieht sich durch die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats des BSG vom 23. November 1994 an den Großen Senat (GrS) des BSG in vier anhängigen Revisionsverfahren (13 RJ 19/93, 13 RJ 71/93, 13 RJ 73/93 und 13 RJ 1/94) an einer Entscheidung, die auf der bisherigen Rechtsprechung des BSG basiert, nicht gehindert.
  • BSG, 12.06.1996 - 5 RJ 2/96

    Sachentscheidung bei Vorlage an Großen Senat, Berücksichtigung der

    Für sie ergebe sich nämlich iS der Vorlagebeschlüsse des 13. Senats des Bundessozialgerichts (BSG) an den Großen Senat (GrS) vom 23. November 1994 in den Verfahren 13 RJ 19/93, 13 RJ 71/93, 13 RJ 73/93 und 13 RJ 1/94 eine erhebliche Gefahr der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes.

    Soweit die Klägerin sich zur Begründung ihrer Revision auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats des BSG vom 23. November 1994 in den Verfahren 13 RJ 19/93, 13 RJ 71/93, 13 RJ 73/93 und 13 RJ 1/94 bezieht, hält der Senat ihr Vorbringen für unerheblich und verweist auf die Gründe seines Urteils vom 14. September 1995 - 5 RJ 50/94 - (SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50 = SGb 1995, 603 = NZS 1996, 228).

  • BSG, 08.11.1995 - 4 RA 93/94

    Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente wegen Verschlossenheit des allgemeinen

    Zumindest in solchen Fällen ist nämlich fraglich, ob es Tätigkeiten gibt, deren Anforderungen er gewachsen ist (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1247 Nrn. 8 und 14; dazu auch die Vorlagebeschlüsse des erkennenden Senats an den Großen Senat des BSG vom 23. November 1994 - 13 RJ 19/93, 13 RJ 71/93, 13 RJ 73/93 und 13 RJ 1/94 -).
  • BSG, 19.03.1997 - 5 RJ 18/96

    Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - Voraussetzungen der

    Sofern im übrigen die bei ihm festgestellten Leistungseinschränkungen nicht bereits eine sog Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen darstellten und schon nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit erforderten, sei schließlich eine Benennung jedenfalls deshalb notwendig, weil für die Versichertengruppe, welcher der Kläger angehöre, eine erhebliche Gefahr der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes bestehe, wie sich aus den Vorlagebeschlüssen des 13. Senats an den Großen Senat des BSG vom 23. November 1994 in den Verfahren 13 RJ 19/93, 13 RJ 71/93, 13 RJ 73/93 und 13 RJ 1/94 ergebe.

    Soweit der Kläger sich zur Begründung seiner Revision auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats des BSG vom 23. November 1994 in den Verfahren 13 RJ 19/93, 13 RJ 71/93, 13 RJ 73/93 und 13 RJ 1/94 bezieht, hält der Senat sein Vorbringen für unerheblich und verweist auf die Gründe seines Urteils vom 14. September 1995 (5 RJ 50/94 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50) und vom 12. Juni 1996 (5 RJ 2/96 - SozR 3-2600 § 43 Nr. 11).

  • BSG, 18.09.1996 - 5 RJ 106/95

    Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - Gewährung einer Rente

    Sofern im übrigen die bei ihm festgestellten Leistungseinschränkungen nicht bereits eine sog Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen darstellten und schon nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit erforderten, sei eine Benennung jedenfalls deshalb notwendig, weil für die Versichertengruppe, welcher der Kläger angehöre, eine erhebliche Gefahr der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes bestehe, wie sich aus den Vorlagebeschlüssen des 13. Senats an den Großen Senat des BSG vom 23. November 1994 in den Verfahren 13 RJ 19/93, 13 RJ 71/93, 13 RJ 73/93 und 13 RJ 1/94 ergebe.

    Soweit der Kläger sich zur Begründung seiner Revision auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats des BSG vom 23. November 1994 in den Verfahren 13 RJ 19/93, 13 RJ 71/93, 13 RJ 73/93 und 13 RJ 1/94 bezieht, hält der Senat sein Vorbringen für unerheblich und verweist auf die Gründe seines Urteils vom 14. September 1995 (5 RJ 50/94 - SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50) und vom 12. Juni 1996 (5 RJ 2/96 - zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BSG, 18.09.1996 - 5 RJ 102/95

    Anspruch auf Gewährung von Rente wegen Erwerbsunfähigkeit - Gewährung einer Rente

    Jedenfalls sei aber die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit deshalb erforderlich, weil für die Versichertengruppe, welcher sie angehöre, eine erhebliche Gefahr der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes bestehe, wie sie sich aus den Vorlagebeschlüssen des 13. Senats an den Großen Senat (GrS) des BSG vom 23. November 1994 in den Verfahren 13 RJ 19/93, 13 RJ 71/93, 13 RJ 73/93 und 13 RJ 1/94 ergebe.

    Soweit die Klägerin sich zur Begründung ihrer Revision auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats des BSG vom 23. November 1994 in den Verfahren 13 RJ 19/93, 13 RJ 71/93, 13 RJ 73/93 und 13 RJ 1/94 bezieht, hält der Senat ihr Vorbringen für unerheblich und verweist auf die Gründe seines Urteils vom 14. September 1995 - 5 RJ 50/94 - (SozR 3-2200 § 1246 Nr. 50 = SGb 1995, 603 = NZS 1996, 228).

  • BSG, 12.06.1996 - 5 RJ 96/95
    Jedenfalls sei aber die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit deshalb erforderlich, weil für die Versichertengruppe, welcher der Kläger angehöre, eine erhebliche Gefahr-der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes bestehe, wie sich aus den Vorlagebeschlüssen des 13. Senats an den Großen Senat (GrS) des BSG vom 23. November 1994 in den Verfahren 13 RJ 19/93, 13 RJ 71/93, 13 RJ 73/93 und 13 RJ 1/94 ergebe.

    Soweit der Kläger sich zur Begründung seiner Revision auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats des BSG vom 23. November 1994 in den Verfahren 13 RJ 19/93, 13 RJ 71/93, 13 RJ 73/93 und 13 RJ 1/94 bezieht, hält der Senat sein Vorbringen für unerheblich und verweist auf die Gründe seines Urteils vom 14. September 1995 - 5 RJ 50/94 - (SozR 3-2200 & 1246 Nr. 50 = SGb 1995, 603 = N23 1996, 228).

  • BSG, 12.06.1996 - 5 RJ 98/95
    Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und trägt vor: Sofern die bei ihm festgestellten Leistungseinschränkungen nicht bereits eine sog Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen darstellten und schon nach der bisherigen Rechtsprechung des BSG die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit erforderten, sei eine Benennung jedenfalls deshalb notwendig, weil für die Versichertengruppe, welcher der Kläger angehöre, eine erhebliche Gefahr der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes bestehe, wie sich aus den Voriagebeschlüssen des 13. Senats an den Großen Senat (GrSl des BSG vom 23. November 1994 in den Verfahren 13 RJ 19/93, 13 RJ 71/93, 13 RJ 73/93 und 13 RJ 1/94 ergebe.

    des 13. Senats des vom 23. November 1994 in den Verfahren 19/93, 13 RJ 71/93, 13 RJ 73/93 und 13 RJ 1/94 bezieht, hält der Senat sein Vorbringen für unerheblich und verweist auf die Gründe seines Urteils vom F4-.

  • BSG, 12.06.1996 - 5 RJ 110/95
    Er rügt die Verletzung materiellen Rechts und trägt vor: Sofern die bei ihm festgestellten Leistungseinschränkungen nicht bereits eine sog Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen darstellten und schon nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSGl die konkrete Benennung einer Verweisungstätigkeit erforderten, sei eine Benennung jedenfalls deshalb notwendig, weil für die Versichertengruppe, welcher der Kläger angehöre, eine erhebliche Gefahr der Verschlussenheit des Arbeitsmarktes bestehe, wie sich aus den Vorlagebeschlüssen des 13. Senats an den Großen Senat lGrSl des BSG vom 23. November 1994 in den Verfahren 13 RJ 19/93" 13 RJ 71/93.13 RJ 73/93 und 13 RJ 1194 ergebe.

    Soweit der Kläger zur Begründung seiner Revision auf die Vorlagebeschlüsse des 13. Senats des BSG vom 23. November 1994 in den Verfahren 13 RJ 19/93, 13 RJ 71/93, 13 RJ 73/93 um:.

  • BSG, 12.06.1996 - 5 RJ 92/95
  • BSG, 23.05.1995 - 13 RJ 67/94
  • BSG, 23.11.1994 - 13 RJ 73/92
  • LSG Baden-Württemberg, 24.01.1995 - L 13 An 1680/94

    Berufs- bzw Erwerbsunfähigkeit eines unausgebildeten und vollschichtig

  • BSG, 12.06.1996 - 5 RJ 88/95
  • BSG, 12.06.1996 - 5 RJ 104/95
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Rechtsprechung
   BSG, 19.08.1997 - 13 RJ 71/93   

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https://dejure.org/1997,34466
BSG, 19.08.1997 - 13 RJ 71/93 (https://dejure.org/1997,34466)
BSG, Entscheidung vom 19.08.1997 - 13 RJ 71/93 (https://dejure.org/1997,34466)
BSG, Entscheidung vom 19. August 1997 - 13 RJ 71/93 (https://dejure.org/1997,34466)
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Volltextveröffentlichungen (2)

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BSG, 19.12.1996 - GS 2/95

    Bezeichnung von Verweisungstätigkeiten bei der Erwerbsunfähigkeit älterer

    Auszug aus BSG, 19.08.1997 - 13 RJ 71/93
    Der Große Senat hat die - von ihm teilweise anders gefaßten - Fragen durch Beschluß vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - verneint.

    Nach der jetzt vom Großen Senat des BSG (vgl den Beschluß vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - Umdr S 10 ff mwN) bestätigten Rechtsprechung des BSG ist einem Versicherten, der aus gesundheitlichen Gründen seine bisherige Erwerbstätigkeit nicht mehr verrichten kann, bei Verweisung auf das übrige Arbeitsfeld grundsätzlich zumindest eine Tätigkeit konkret zu benennen, die er noch auszuüben vermag.

    Nur so erscheint eine "vernünftige Handhabung dieser weiten Begriffe" gewährleistet, wie sie der Große Senat des BSG in seinem Beschluß vom 19. Dezember 1996 (GS 2/95, Umdr S 19) vorausgesetzt hat.

    Kommt das LSG nach weiterer Sachaufklärung zu dem Ergebnis, daß eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung vorliegt, bleibt zu prüfen, ob für die dann zu benennende Verweisungstätigkeit der Arbeitsmarkt verschlossen ist (vgl dazu jetzt auch den Beschluß des Großen Senats des BSG vom 19. Dezember 1996 - GS 2/95 - Umdr S 14).

  • BSG, 28.08.1991 - 5 RJ 47/90

    Verweisbarkeit bei der Feststellung von Berufs- und Erwerbsunfähigkeit, objektive

    Auszug aus BSG, 19.08.1997 - 13 RJ 71/93
    Der vorliegende Fall gibt jedoch Anlaß, der Frage nachzugehen, ob sie mit ihren Leistungseinschränkungen - gemessen an den tatsächlichen Anforderungen der Arbeitswelt - noch in erforderlichem Umfang erwerbstätig sein kann (vgl dazu BSG SozR 3-2200 § 1247 Nr. 8).
  • BSG, 08.10.1992 - 5 RJ 24/90

    Berufsunfähigkeit - Restleistungsvermögen - Anforderungsprofil des

    Auszug aus BSG, 19.08.1997 - 13 RJ 71/93
    Der Anspruch der Klägerin auf Versichertenrente wegen EU oder BU richtet sich noch nach dem Vierten Buch der RVO, da der Rentenantrag bereits im Jahre 1988 - also bis zum 31. März 1992 - gestellt worden ist und er sich auch auf die Zeit vor dem 1. Januar 1992 bezieht (vgl § 300 Abs. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Rentenversicherung - ; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 29).
  • BSG, 23.06.1981 - 1 RJ 72/80

    Hilfsarbeiter - Verweisung - Benennung von Verweisungstätigkeiten

    Auszug aus BSG, 19.08.1997 - 13 RJ 71/93
    Dazu hat nach Auffassung des erkennenden Senats der Große Senat des BSG in seinen Beschlüssen vom 19. Dezember 1996 hinreichend deutlich gemacht, daß die Frage, ob im konkreten Fall eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische Leistungsbehinderung anzunehmen ist, nur unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse der Arbeitswelt, insbesondere auch der dort an Arbeitnehmer gestellten Anforderungen, zutreffend beantwortet werden kann (vgl bereits BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 81).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 31.03.2003 - L 3 RA 20/01

    Rentenversicherung

    Um Berufsunfähigkeit abzuwenden, kann die Klägerin aber auf solche angelernten Tätigkeiten verwiesen werden, die eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens 3 Monaten erfordern (BSG, Urteile vom 30. September 1987, Az.: 5b RJ 20/86, SozR 2200 § 1246 Nr. 147 und vom 12. November 1991, Az.: 5 RJ 34/90, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17) oder die angelernten Tätigkeiten zumindest tarifvertraglich gleichgestellt sind (BSG, Urteil vom 12. Oktober 1993, Az.: 13 RJ 71/93, SozR 3-2200 § 1246 Rn. 38).
  • BSG, 14.09.1995 - 5 RJ 28/95
    Zwar hat der 13. Senat des BSG in vier anhängigen Revisionsverfahren (13 RJ 19/93, 13 RJ 71/93, 13 RJ 73/93 und 13 RJ 1/94) dem Großen Senat des BSG zwei Fragen vorgelegt, die erkennen lassen, daß der 13. Senat möglicherweise nicht an der bisherigen Rechtsprechung festhalten Will: zum einen nicht an der Auffassung, daß ungelernten Arbeitern kein Verweisungsberuf zu benennen ist, zum anderen nicht daran, daß die Gründe für einen Verdacht der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes abschließend in der Rechtsprechung genannt worden sind (Katalogfälle).
  • LSG Bayern, 26.03.1998 - L 20 RJ 418/96

    Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit ; Notwendigkeit zum Nachweis einer

    Diese Voraussetzung könnte dann erfüllt sein, wenn zusätzlich z.B. häufige oder stärkere Schwindelattacken (13 RJ 1/94), der dauernde Belastungsverlust eines Beines (13 RJ 73/93), eine gravierende Hörminderung (13 RJ 55/96), die Unzumutbarkeit "besonderer geistiger Beanspruchung" oder "erhöhter Verantwortung" (13 RJ 95/96) oder der Ausschluß besonderer Anforderungen an die Fingerfertigkeit (13 RJ 71/93) vorlägen.
  • BSG, 14.09.1995 - 5 RJ 22/95
    Zwar hat der 13. Senat des BSG in vier anhängigen Revisionsverfahren (13 RJ 19/93, 13 RJ 71/93, 13 RJ 73/93 und 13 RJ 1/94) dem Großen Senat des BSG zwei Fragen vorgelegt, die erkennen lassen, daß der 13. Senat möglicherweise nicht an der bisherigen Rechtsprechung festhalten will: zum einen nicht an der Auffassung, daß ungelernten Arbeitern kein Verweisungsberuf zu benennen ist, zum anderen nicht daran, daß die Gründe für einen Verdacht der Verschlossenheit des Arbeitsmarktes abschließend in der Rechtsprechung genannt worden sind (Katalogfälle).
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